OVG Bremen - Beschluss vom 20.09.2013
1 B 143/13
Normen:
ARB 1/80 Art. 13; AufenthG § 25 Abs. 5; AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 1; AufenthG § 60a Abs. 2 S. 1; BGB § 1685 Abs. 2; EMRK Art. 8 Abs. 1; EMRK Art. 8 Abs. 2; GG Art. 6 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 20.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 V 510/13

Duldungsanspruch und Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis hinsichtlich Familiennachzug und Schutz der sozial-familiären Beziehungen (hier: Adoption der Stieftochter)

OVG Bremen, Beschluss vom 20.09.2013 - Aktenzeichen 1 B 143/13

DRsp Nr. 2014/693

Duldungsanspruch und Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis hinsichtlich Familiennachzug und Schutz der sozial-familiären Beziehungen (hier: Adoption der Stieftochter)

1. Ein Ausländer hat einen Duldungsanspruch nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG, wenn er Anspruch auf die Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 6 GG, Art. 8 EMRK hat. 2. Für den Begriff des Familienlebens in Art. 8 Abs. 1 EMRK ist nicht maßgeblich, ob das Kind und die elterliche Verantwortung übernehmende Betreuungsperson miteinander verwandt sind.

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - vom 20. Juni 2013 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin bis zum Erlass eines Widerspruchsbescheides über ihren gegen den Bescheid vom 16. April 2013 erhobenen Widerspruch eine Duldung zu erteilen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren ebenfalls auf 3.750,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

ARB 1/80 Art. 13; AufenthG § 25 Abs. 5; AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 1; AufenthG § 60a Abs. 2 S. 1; BGB § 1685 Abs. 2; EMRK Art. 8 Abs. 1; EMRK Art. 8 Abs. 2; GG Art. 6 Abs. 1;

Gründe

I.