OLG Hamm - Beschluss vom 03.07.2008
3 UF 78/06
Normen:
BGB § 1587g Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Bochum, vom 15.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 62 F 337/04

Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs

OLG Hamm, Beschluss vom 03.07.2008 - Aktenzeichen 3 UF 78/06

DRsp Nr. 2011/5230

Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs

1. Im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs kommen die Anrechnungsvorschriften des § 55 BeamtVG entsprechend zur Anwendung. 2. Auch im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs kann über den entsprechend anwendbaren § 1587c Nr. 1 BGB eine lange Trennungszeit zu beachten sein.

Tenor

Der am 15.02.2006 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bochum wird abgeändert.

Der Antragsgegner wird verurteilt, an die Antragstellerin eine schuldrechtliche Ausgleichsrente

- für den Zeitraum Juli - Dezember 2004 in Höhe von insgesamt 4.031,31 €,

- für den Zeitraum 2005 in Höhe von monatlich 1.468,26 €,

- für den Zeitraum 2006 in Höhe von monatlich 1.449,75 €,

- für den Zeitraum 2007 in Höhe von monatlich 1.459,70 €,

- für den Zeitraum Januar – Juni 2008 in Höhe von monatlich 1.422,29 €,

- für den Zeitraum Juli – November 2008 in Höhe von monatlich 1.456,85 €,

- für den Monat Dezember 2008 in Höhe von 1.790,31 € sowie

- für den Zeitraum von Januar – November eines jeden Folgejahres in Höhe von monatlich 1.456,85 € und für den Monat Dezember eines jeden Folgejahres in Höhe von 1.790,31 €

zu zahlen.