OLG Köln - Beschluss vom 22.10.2012
25 UF 94/12
Normen:
VersAusglG § 18 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Leverkusen, vom 27.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 416/11

Durchführung des Versorgungsausgleich hinsichtlich geringfügiger Anrechte

OLG Köln, Beschluss vom 22.10.2012 - Aktenzeichen 25 UF 94/12

DRsp Nr. 2013/24941

Durchführung des Versorgungsausgleich hinsichtlich geringfügiger Anrechte

§ 18 Abs. 3 VersAusglG stellt keine generelle Obergrenze für den Ausschluss des Wertausgleichs bei der Scheidung dar.

Tenor

Auf die Beschwerde des Versorgungsträgers O AG wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Leverkusen vom 27. April 2012 (32 F 416/11) in Ziffer 2 Absatz 2 des Tenors unter Aufrechterhaltung des Tenors im Übrigen wie folgt abgeändert:

Hinsichtlich des bei der O AG erworbenen Anrechts der Antragstellerin (Versicherungsnummer: 48xx/24xxxx-xx) unterbleibt ein Wertausgleich bei der Scheidung.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinender aufgehoben.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

VersAusglG § 18 Abs. 3;

Gründe

I.