OLG Brandenburg - Beschluss vom 07.02.2007
9 UF 216/06
Normen:
BGB § 1587 § 1587a § 1587b ; VAÜG § 2 ; VAHRG § 1 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1751
Vorinstanzen:
AG Neuruppin, vom 15.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 52 F 127/02

Durchführung des Versorgungsausgleichs - Bewertung der Anrechte bei unterschiedlicher Dynamik

OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.02.2007 - Aktenzeichen 9 UF 216/06

DRsp Nr. 2007/5064

Durchführung des Versorgungsausgleichs - Bewertung der Anrechte bei unterschiedlicher Dynamik

1. Nach der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b, Satz 2 VAÜG getroffenen Regelung ist der Versorgungsausgleich grundsätzlich auszusetzen, wenn die Ehegatten in der Ehezeit keine angleichungsdynamischen Anwartschaften minderer Art. erworben haben und der Ehegatte mit den werthöheren angleichungsdynamischen Anwartschaften nicht auch die werthöheren nichtangleichungsdynamischen Anwartschaften erworben hat. 2. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs hat aber trotz des Nichtvorliegens der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VAÜG zu erfolgen, wenn aus einem im Versorgungsausgleich zu berücksichtigenden Anrecht aufgrund des Versorgungsausgleichs Leistungen zu erbringen oder zu kürzen wären (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VAÜG). Dies ist der Fall, wenn der insgesamt ausgleichsberechtigte Ehegatte eine Rente wegen Alters bezieht.

Normenkette:

BGB § 1587 § 1587a § 1587b ; VAÜG § 2 ; VAHRG § 1 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Beschwerde der Beteiligten hat auch in der Sache Erfolg. Mit Recht hat sie sich darauf berufen, das Amtsgericht habe den Versorgungsausgleich fehlerhaft durchgeführt.

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