Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Ausspruch zum Versorgungsausgleich des am 6. Januar 2011 verkündeten Scheidungsverbundbeschlusses teilweise abgeändert und zu Ziffer 2 Absatz 3 der Beschlussformel wie folgt neu gefasst:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen zu Versicherungsnummer ########## zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 0,1057 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto der Antragstellerin zu Versicherungsnummer ########## bei der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nach einem Beschwerdewert von 1.000 € unter den verfahrensbeteiligten Eheleuten gegeneinander aufgehoben.
Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.
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