OLG Hamm - Beschluss vom 28.07.2011
II-1 UF 38/11
Normen:
VersAusglG § 18;
Vorinstanzen:
AG Herford, vom 06.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 14 F 209/10

Durchführung des Versorgungsausgleichs bei Anrechten in der Rentenversicherung unterhalb der Bagatellgrenze

OLG Hamm, Beschluss vom 28.07.2011 - Aktenzeichen II-1 UF 38/11

DRsp Nr. 2012/9918

Durchführung des Versorgungsausgleichs bei Anrechten in der Rentenversicherung unterhalb der Bagatellgrenze

Der Grundsatz, dass Anwartschaften unterhalb der Bagatellgrenze nicht auszugleichen sind, gilt jedenfalls dann nicht, wenn die Parteien des Scheidungsverfahrens in beengten wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt haben und die Versorgungsanrechte des ausgleichspflichtigen Ehegatten nur knapp oberhalb der Bagatellgrenze liegen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Ausspruch zum Versorgungsausgleich des am 6. Januar 2011 verkündeten Scheidungsverbundbeschlusses teilweise abgeändert und zu Ziffer 2 Absatz 3 der Beschlussformel wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen zu Versicherungsnummer ########## zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 0,1057 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto der Antragstellerin zu Versicherungsnummer ########## bei der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nach einem Beschwerdewert von 1.000 € unter den verfahrensbeteiligten Eheleuten gegeneinander aufgehoben.

Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.

Normenkette:

VersAusglG § 18;

Gründe