OLG Saarbrücken - Beschluss vom 17.05.2011
6 UF 60/11
Normen:
VersAusglG § 19 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG st. Ingbert - 4 F 52/10 VA - 2.3.2011,

Durchführung des Versorgungsausgleichs bei ausländischen Anrechten eines Ehegatten

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 17.05.2011 - Aktenzeichen 6 UF 60/11

DRsp Nr. 2012/5761

Durchführung des Versorgungsausgleichs bei ausländischen Anrechten eines Ehegatten

1. Die Anwendung der Ausgleichssperre des § 19 Abs. 3 VersAusglG Bedarf insbesondere dann der Prüfung, wenn ein Ehegatte nur ausgleichsreife inländischer Anrechte erworben hat und durch die Teilung dieser Anrechte die Hälfte seiner ehezeitlichen Versorgungsanwartschaften verlöre, gleichzeitig aber hinsichtlich der Teilhabe an etwaigen ausländischen Anrechten des anderen Ehegatten auf die schwächeren schuldrechtlichen Ausgleichsansprüche nach der Scheidung verwiesen wäre. 2. Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe in solchen Fällen von der Ausgleichssperre Gebrauch zu machen ist, kann - abgesehen von offensichtlichen Bagatellfällen - nur geprüft werden, wenn das Vorhandensein eines ausländischen Anrechts dem Grunde nach und - zumindest annähernd - der Höhe nach geklärt ist. Deswegen entbindet § 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG das Gericht nicht von seiner grundsätzlichen Pflicht zur Ermittlung dieser Anrechte. 3. Anrechte, die nach dem Wertausgleich bei der Scheidung für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung verbleiben, sind in den Gründen der Ausgleichsentscheidung bei der Scheidung zu benennen (§ 244 Abs. 4 FamFG).