BGH - Beschluß vom 10.09.1997
XII ZB 133/94
Normen:
BGB 1587a Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3 "Essener Verband" 1
BGHR BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3 Wertermittlung 13
FamRZ 1998, 420

Durchführung des Versorgungsausgleichs bei Fehlen von Anwartschaften zur gesetzlichen Rentenversicherung

BGH, Beschluß vom 10.09.1997 - Aktenzeichen XII ZB 133/94

DRsp Nr. 1998/259

Durchführung des Versorgungsausgleichs bei Fehlen von Anwartschaften zur gesetzlichen Rentenversicherung

Durchführung des Versorgungsausgleichs in einem Fall, in dem keine Anwartschaften zur gesetzlichen Rentenversicherung begründet, sondern Beiträge in die betriebliche Altersversorgung eingezahlt und im übrigen befreiende Lebensversicherungen auf Kapitalbasis unterhalten wurden.

Normenkette:

BGB 1587a Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

I. Die Parteien haben am 1. November 1963 geheiratet. Am 20. August 1992 ist dem Ehemann (Antragsgegner) der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin) zugestellt worden.

In der Ehezeit (1. November 1963 bis 31. Juli 1992, § 1587 Abs. 2 BGB) hat die Ehefrau Anwartschaften bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (weitere Beteiligte) in Hohe von monatlich 252,38 DM erworben. Der Ehemann hat lediglich aufgrund seiner seit 1962 bestehenden Betriebszugehörigkeit bei der PS AG Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung erlangt, und zwar solche beim Arbeitgeber selbst (AT-Ausgleichsrente) und solche beim "Essener Verband".