OLG Oldenburg - Beschluss vom 07.09.2010
14 UF 96/10
Normen:
VersAusglG § 10; VersAusglG § 18;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 643
Vorinstanzen:
AG Oldenburg - 52 F 3356/09 VA - 12.5.2010,

Durchführung des Versorgungsausgleichs bei geringem Saldo aller gleichartigen Ausgleichswerte; Behandlung von Ost- und Westanrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung

OLG Oldenburg, Beschluss vom 07.09.2010 - Aktenzeichen 14 UF 96/10

DRsp Nr. 2010/19380

Durchführung des Versorgungsausgleichs bei geringem Saldo aller gleichartigen Ausgleichswerte; Behandlung von Ost- und Westanrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung

1. Ein Versorgungsausgleich kann auch dann wegen Geringfügigkeit unterbleiben, wenn zwar die Differenz zwischen den einzelnen Anrechten nicht gering ist, dies aber im Saldo aller gleichartigen Ausgleichswerte der Fall ist. 2. Bei dem Vergleich sind Ost- und Westanrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung als Anrechte gleicher Art zu behandeln.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 3) wird der am 12. Mai 2010 erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Oldenburg geändert und wie folgt neu gefasst:

Ein Versorgungsausgleich zwischen den beiderseitigen Anrechten der beteiligten Ehegatten findet wegen Geringfügigkeit nicht statt (§ 18 Abs. 1 VersAusglG).

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Verfahrenswert wird auf 2.000 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

VersAusglG § 10; VersAusglG § 18;

Gründe:

I. Die Ehe der beteiligten Ehegatten wurde durch Urteil des Amtsgerichts Oldenburg vom 14. Dezember 2005 (52 F 3178/05 S) nach der bis zum 31.08.2009 geltenden Rechtslage geschieden. Die Entscheidung über den Versorgungsausgleich hatte das Amtsgericht nach § 2 Abs.1 Satz 2 VAÜG ausgesetzt.