1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in St. Wendel vom 4. Februar 2011 - 6 F 65/10 VA - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens: bis 2.000 EUR.
3. Dem Antragsteller wird mit Wirkung vom 30. März 2011 Verfahrenskostenhilfe für den zweiten Rechtszug unter gleichzeitiger Beiordnung von Rechtsanwalt ..., bewilligt. Er hat ab 1. Juni 2011 monatliche Raten von 60 EUR zu den Verfahrenskosten beizutragen.
4. Der Antragsgegnerin wird die für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe verweigert.
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