OLG Naumburg - Beschluss vom 20.07.2012
8 UF 139/12
Normen:
VersAusglG § 18 Abs. 1; VersAusglG § 18 Abs. 3;
Fundstellen:
FamFR 2012, 562
Vorinstanzen:
AG Schönebeck, vom 20.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 336/11

Durchführung des Versorgungsausgleichs bei geringer Differenz der Ausgleichswerte hinsichtlich gleichartiger Anrechte

OLG Naumburg, Beschluss vom 20.07.2012 - Aktenzeichen 8 UF 139/12

DRsp Nr. 2012/22599

Durchführung des Versorgungsausgleichs bei geringer Differenz der Ausgleichswerte hinsichtlich gleichartiger Anrechte

Liegen bei gleichartigen Anrechten der allgemeinen Rentenversicherung (hier Anrechte West) die Voraussetzungen nach § 18 Abs. 1 und Abs. 3 VersAusglG vor, so sind diese Anrechte nicht auszugleichen, auch wenn andere gleichartige Anrechte in der allgemeinen Rentenversicherung (hier Anrechte Ost) auszugleichen sind (anderer Ansicht der 3. Zivilsenat - 1. Senat für Familiensachen - und der 4. Zivilsenat - 3. Senat für Familiensachen).

I. Auf die Beschwerden der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland vom 22.05.2012 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schönebeck vom 20.04.2012 (Az.: 5 F 336/11) abgeändert:

1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland (Entgeltpunkte Ost), Versicherungsnummer ..., zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 4,4635 Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland, bezogen auf den 31.03.2001, übertragen.