OLG Hamm - Beschluss vom 13.02.2013
6 UF 71/12
Normen:
Vorinstanzen:
AG Delbrück, vom 14.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 299/10

Durchführung des Versorgungsausgleichs bei geringfügigen Anrechten; Berechnung der Wertgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG

OLG Hamm, Beschluss vom 13.02.2013 - Aktenzeichen 6 UF 71/12

DRsp Nr. 2013/6692

Durchführung des Versorgungsausgleichs bei geringfügigen Anrechten; Berechnung der Wertgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG

1. Der Ausschluss eines Ausgleichs von Anrechten zwecks Vermeidung eines unverhältnismäßigen Aufwands für die Versorger und zwecks Vermeidung von Splitterversorgungen findet seine Grenze in einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des Halbteilungsgrundsatzes (im Anschluss an BGH NJW 2012, 1291).2. Für die Grenze des § 18 Abs.3 VersAusglG ist die Summe der einzelnen Anwartschaften jedenfalls dann maßgeblich, wenn bei demselben Versorgungsträger mehrere Anwartschaften bestehen.3. Entsteht durch den Ausgleich kein nennenswerter zusätzlicher Verwaltungsaufwand und besteht darüber hinaus nicht die Gefahr einer Splitterversorgung, weil bereits Anrechte bei dem Zielversorger bestehen, so ist ein Ausschluss eines Anrechts auch dann nicht gerechtfertigt, wenn die Geringfügigkeitsgrenze des § 18 Abs.3 VersAuslG unterschritten wird.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 19.6.2012 sowie auf die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin vom 15.8.2012 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Delbrück vom 14.5.2012 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. 2. 3. 4.