OLG Oldenburg - Beschluss vom 12.01.2011
3 UF 131/10
Normen:
VersAusglG § 18 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1063
Vorinstanzen:
AG Emden, vom 08.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 16 f 615/09 S

Durchführung des Versorgungsausgleichs bei geringwertigen Anrechten

OLG Oldenburg, Beschluss vom 12.01.2011 - Aktenzeichen 3 UF 131/10

DRsp Nr. 2011/15384

Durchführung des Versorgungsausgleichs bei geringwertigen Anrechten

Versorgungsausgleich bei geringfügigen Anrechten.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs in dem Beschluss des Amtsgerichts Emden vom 8. Juli 2010 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Wert der Beschwerde wird auf bis zu 1.200, Euro festgesetzt.

Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Normenkette:

VersAusglG § 18 Abs. 2;

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss im Verbundverfahren hat das Amtsgericht die Scheidung der Eheleute ausgesprochen und über den Versorgungsausgleich entschieden.

Mit ihrer gegen den Versorgungsausgleich gerichteten Beschwerde macht die Antragstellerin geltend, dass das Amtsgericht zu Unrecht von einem (internen) Ausgleich des Anrechts des Ehemannes aus der Betriebsvereinbarung der V.....................zur Beteiligungsrente II vom 26.02.2003 gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG abgesehen habe (Ausgleichswert: 8,85 Euro).

Die Beschwerde ist gemäß §§ 58 ff., 228 FamFG zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden.

Das Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat zu Recht von einem Ausgleich des in Frage stehenden Anrechts auf betriebliche Alterversorgung abgesehen.