OLG Saarbrücken - Beschluss vom 17.01.2013
6 UF 67/13
Normen:
FamFG § 89; VersAusglG § 10;
Vorinstanzen:
AG St. Wendel, vom 04.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen F 30/12

Durchführung des Versorgungsausgleichs bei interner Teilung von Anrechten bei der HZV.

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 17.01.2013 - Aktenzeichen 6 UF 67/13

DRsp Nr. 2013/18267

Durchführung des Versorgungsausgleichs bei interner Teilung von Anrechten bei der HZV.

Der Versorgungsausgleich hinsichtlich Anwartschaften in der Zusatzversorgung ist im Wege interner Teilung durch Begründung eines neuen Kontos des Ausgleichsberechtigten bei der Zusatzversorgung und nicht bei der Deutschen Rentenversicherung durchzuführen.

1. Auf die Beschwerde der D.R., wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in St. Wendel vom 4. Februar 2013 - 6b F 30/12 VA - in Ziffer 2 des Beschlusstenors teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der D.R., Versicherungsnummer:, auf ein zu Gunsten der Antragsgegnerin bei der D.R., zu errichtendes Versicherungskonto ein Anrecht in Höhe von 2,4169 Entgeltpunkten, bezogen auf den 30. April 2012, übertragen.

2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung der ersten Instanz.

3. Verfahrenswert der Beschwerdeinstanz: 1.000 EUR.

Normenkette:

FamFG § 89; VersAusglG § 10;

Gründe:

I.