OLG Düsseldorf - Beschluss vom 24.03.2011
II-8 UF 203/10
Normen:
VersAusglG § 18 Abs. 2;

Durchführung des Versorgungsausgleichs bei mehreren Anrechten mit geringem Ausgleichswert

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.03.2011 - Aktenzeichen II-8 UF 203/10

DRsp Nr. 2011/6607

Durchführung des Versorgungsausgleichs bei mehreren Anrechten mit geringem Ausgleichswert

1. Ein Versorgungsträger ist durch eine Endentscheidung zum Versorgungsausgleich auch dann beschwert, wenn ein bei einem anderen Versorgungträger bestehendes Anrecht gem. § 18 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen wurde, das im Falle seiner Teilung gem. § 10 Abs. 2 VersAusglG mit dem bei ihm bestehenden Anrecht verrechnet werden könnte. 2. Sind mehrere Anrechte vorhanden, die zwar alle einen geringen Ausgleichswert i.S.d. § 18 Abs. 2, 3 VersAusglG haben, aber in ihrer Summe die Bagatellgrenze übersteigen, ist der Ausgleich jedenfalls eines Teils der Anrechte im Regelfall geboten.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft Bahn See wird der Beschluss des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr vom 06.10.2010 im Ausspruch zum Versorgungsausgleich abgeändert und wie folgt neu gefasst:

(a)

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft Bahn See, Vers.-Nr. 13 … ein Anrecht in Höhe von 3,3377 Entgeltpunkten zugunsten des Antragstellers auf das Versicherungskonto 13 … bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bezogen auf den 31.01.2010 übertragen.

(b)