OLG Brandenburg - Beschluss vom 12.01.2011
15 UF 136/10
Normen:
VersAusglG § 18 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Zossen, vom 13.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 110/10

Durchführung des Versorgungsausgleichs bei Ost- und Westanrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.01.2011 - Aktenzeichen 15 UF 136/10

DRsp Nr. 2011/1563

Durchführung des Versorgungsausgleichs bei Ost- und Westanrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung

Die korrespondierenden Kapitalwerte der West-Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung sind im Hinblick auf die Geringfügigkeitsgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG getrennt von denen der Ost-Anrechte miteinander zu vergleichen.

Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung B... wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Zossen vom 13. Juli 2010 - 6 F 110/10 - in seinem Ausspruch über den Versorgungsausgleich teilweise, soweit er den Ausgleich von Anrechten bei den weiteren Beteiligten zu 1 und zu 2 betrifft (Ziff. 2, 4 und 5 des Tenors), abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Im Wege der internen Teilung werden vom Versicherungskonto Nr. ... des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung B... Anrechte in Höhe von 5,2774 Entgeltpunkten auf das Versicherungskonto Nr. ... der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung ... übertragen.

2. Der Ausgleich der Anrechte der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung ... in Höhe von 18,9191 Entgeltpunkten (Ost) und des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung B... in Höhe von 18,5218 Entgeltpunkten (Ost) unterbleibt.

3. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.