BGH - Beschluss vom 29.03.2006
XII ZB 69/03
Normen:
BGB § 1587 ; EGBGB Art. 220 Abs. 1 Art. 234 § 6 S. 1 Art. 17 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 971
FamRZ 2006, 766
MDR 2006, 1115
NJ 2006, 458
NJW 2006, 2034
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart - 18 UF 405/99 - 29.9.1999, vom - Vorinstanzaktenzeichen
AG Schorndorf - 4 F 382/99 - 30.7.1999, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Durchführung des Versorgungsausgleichs bei Scheidung einer Ehe zu Zeiten der ehemaligen DDR

BGH, Beschluss vom 29.03.2006 - Aktenzeichen XII ZB 69/03

DRsp Nr. 2006/11454

Durchführung des Versorgungsausgleichs bei Scheidung einer Ehe zu Zeiten der ehemaligen DDR

»Zwischen Ehegatten, die während der Ehe ihren gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt im Gebiet der ehemaligen DDR hatten und dort vor dem 1. Januar 1992 auf einen vor dem Inkrafttreten des IPR-Neuregelungsgesetzes am 1. September 1986 rechtshängig gewordenen Scheidungsantrag geschieden wurden, findet der Versorgungsausgleich nicht statt, es sei denn, dass beide vor dem Wirksamwerden des Beitritts am 3. Oktober 1990 in die alten Bundesländer übersiedelt sind.«

Normenkette:

BGB § 1587 ; EGBGB Art. 220 Abs. 1 Art. 234 § 6 S. 1 Art. 17 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Parteien sind deutsche Staatsangehörige, die ihren letzten gemeinsamen Aufenthalt in der ehemaligen DDR hatten. Ihre am 19. März 1956 in L. geschlossene Ehe wurde durch Urteil des Kreisgerichts B. L. vom 18. Mai 1982 rechtskräftig geschieden. Ein Versorgungsausgleich wurde nach dem damals geltenden Recht der DDR nicht durchgeführt. Beide Parteien siedelten vor dem Wirksamwerden des Beitritts aus der ehemaligen DDR in die alten Bundesländer über, und zwar der Ehemann im November 1988 und die Ehefrau im September 1989.