I. Die Parteien sind deutsche Staatsangehörige, die ihren letzten gemeinsamen Aufenthalt in der ehemaligen DDR hatten. Ihre am 19. März 1956 in L. geschlossene Ehe wurde durch Urteil des Kreisgerichts B. L. vom 18. Mai 1982 rechtskräftig geschieden. Ein Versorgungsausgleich wurde nach dem damals geltenden Recht der DDR nicht durchgeführt. Beide Parteien siedelten vor dem Wirksamwerden des Beitritts aus der ehemaligen DDR in die alten Bundesländer über, und zwar der Ehemann im November 1988 und die Ehefrau im September 1989.
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