OLG Hamm - Beschluss vom 11.09.2013
8 UF 113/13
Normen:
§§ 18, 31 Abs. 2, 47 Abs. 6 VersAusglG;
Vorinstanzen:
AG Coesfeld, vom 23.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 336/12

Durchführung des Versorgungsausgleichs bei Versterben eines Ehegatten nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich

OLG Hamm, Beschluss vom 11.09.2013 - Aktenzeichen 8 UF 113/13

DRsp Nr. 2014/4939

Durchführung des Versorgungsausgleichs bei Versterben eines Ehegatten nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich

1. Zum Versorgungsausgleich, wenn ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich verstorben ist.2. Ermittlung der Differenz der Kapitalwerte gem. § 18 Abs. 1 VersAusglG, wenn sowohl Entgeltpunkte als auch Entgeltpunkte (Ost) erworben wurden.

Ist ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, jedoch vor Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich verstorben, so hat der überlebende Ehegatte sein Recht auf Wertausgleich gegenüber den Erben geltend zu machen. Da den Erben ein Anspruch auf Versorgungsausgleich nicht zusteht, der überlebende Ehegatte jedoch gem. § 31 Abs. 2 VersAusglG durch den Wertausgleich nicht besser gestellt werden darf, als wenn dieser zu Lebzeiten des anderen Ehegatten durchgeführt worden wäre, findet kein Hin- und Herausgleich zwischen den einzelnen Anrechten statt, sondern wird lediglich ein sich zu Gunsten des überlebenden Ehegatten ergebender Saldo für diesen ausgeglichen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Knappschaft-Bahn-See wird der am 23.04.2013 erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Coesfeld abgeändert.