OLG Naumburg - Beschluss vom 23.08.2012
8 UF 177/12
Normen:
VersAusglG § 31; VersAusglG § 18 Abs. 1;
Fundstellen:
FamFR 2013, 13
FamRZ 2013, 1046
Vorinstanzen:
AG Schönebeck, vom 20.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 22/12

Durchführung des Versorgungsausgleichs bei Versterben eines Ehegatten vor Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich

OLG Naumburg, Beschluss vom 23.08.2012 - Aktenzeichen 8 UF 177/12

DRsp Nr. 2012/22601

Durchführung des Versorgungsausgleichs bei Versterben eines Ehegatten vor Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich

Bei der im Rahmen des § 31 VersAusglG durchzuführenden Vergleichsberechnung ist für die Berechnung, wie der Versorgungsausgleich durchzuführen wäre, wenn der verstorbene geschiedene Ehegatte noch leben würde, § 18 VersAusglG anzuwenden.

1. Auf die Beschwerde der Beteiligten Ziffer 3 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schönebeck vom 20. Juni 2012 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Entgeltpunkte), Versicherungsnummer ..., zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 2,2641 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 30.06.2001, übertragen.

2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.770,80 EUR festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.

Normenkette:

VersAusglG § 31; VersAusglG § 18 Abs. 1;

Gründe: