OLG Saarbrücken - Beschluss vom 31.01.2011
9 UF 117/10
Normen:
VAHRG § 1 Abs. 2 S. 2; BGB § 1587 Abs. 1 a.F.; BGB § 1587 Abs. 2 a.F.;
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, vom 06.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 52 F 333/09

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten aus der Untersützungskasse des DGB e.V. nach der bis zum 31.08.2009 geltenden Gesetzeslage

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 31.01.2011 - Aktenzeichen 9 UF 117/10

DRsp Nr. 2012/5777

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten aus der Untersützungskasse des DGB e.V. nach der bis zum 31.08.2009 geltenden Gesetzeslage

Bei der für die Realteilung nach dem bis zum 31.8.2009 geltenden Recht vorzunehmenden Umkehrung der Umrechnung zur Dynamisierung der Versorgung der Unterstützungskasse des DGB e.V. hat eine Division mit dem Barwertfaktor des Pflichtigen zu erfolgen, weil nach den Richtlinien für den Versorgungsausgleich der Unterstützungskasse des DGB e.V. nicht der Barwert, sondern der Nominalwert geteilt wird.

I. Auf die Beschwerde der UK.. wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Saarbrücken vom 6. August 2010 - 52 F 333/09 S - im Tenor Ziffer 2. abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Vom Versicherungskonto Nr. ... des Antragstellers bei der Rentenversicherung werden auf das Versicherungskonto Nr. ... der Antragsgegnerin bei der Rentenversicherung Rentenanwartschaften von monatlich 476,41 EUR, bezogen auf den 30. September 2009, übertragen.

Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei der UK.. (Personalnr. 000) werden durch Realteilung für die Antragsgegnerin bei der UK.. Rentenanwartschaften von monatlich 213,95 EUR, bezogen auf den 30. September 2009, begründet.