OLG Brandenburg - Beschluss vom 03.09.2015
9 UF 109/15
Normen:
VersAusglG § 5 Abs. 2 S. 2; VersAusglG § 16 Abs. 2; VersAusglG § 44 Abs. 4;
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 01.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 97 F 146/14

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten aus einem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit

OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.09.2015 - Aktenzeichen 9 UF 109/15

DRsp Nr. 2016/9690

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten aus einem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit

1. Einem bei Ehezeitende in einem Verhältnis als Zeitsoldat stehenden Ehegatten steht kein Versorgungsanspruch, sondern ein Anspruch auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Dienstzeitanrechnung bei Übernahme in ein Soldatenverhältnis oder ein vergleichbares öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu. 2. Dieses Anrecht ist durch externe Teilung zu Lasten des Anspruchs des Zeitsoldaten gegenüber seinem Dienstherrn auf Nachversicherung auszugleichen.

1. Der angefochtene Beschluss wird zu Ziffer II. Abs. 4 und 5 des Tenors teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

(II. Abs. 4)

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten der Versorgungsanwartschaft des Antragsgegners beim Bundesverwaltungsamt (PK: ...) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von monatlich 8,95 € auf deren Versicherungskonto bei der DRV Berlin-Brandenburg, Versicherungsnummer ..., bezogen auf den 30. Juni 2014, umzurechnen in Entgeltpunkte, begründet.

(II. Abs. 5)