OLG Saarbrücken - Beschluss vom 11.01.2016
9 UF 83/15
Normen:
VersAusglG § 2; FamFG §§ 58 ff.; FamFG § 228;
Vorinstanzen:
AG St. Ingbert, - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 107/14

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten aus einer sicherungshalber an eine Bank abgetretenen Lebensversicherung

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 11.01.2016 - Aktenzeichen 9 UF 83/15

DRsp Nr. 2016/10141

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten aus einer sicherungshalber an eine Bank abgetretenen Lebensversicherung

Die Abtretung von Ansprüchen aus einem Versicherungsvertrag an die Bank zur Sicherung eines Darlehens steht einer Einbeziehung des Anrechts in den Versorgungsausgleich nicht entgegen. Mit der Sicherungsabtretung allein hat sich der Ehegatte seiner Rechte aus der Versicherung noch nicht endgültig begeben.

1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 4. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - St. Ingbert in Ziffer II. Absatz 4, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der ... pp. Lebensversicherungs-AG, Versicherungsnummer XXXXXXXXX, zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 6.684,65 EUR nach Maßgabe der Teilungsordnung der ... pp. Lebensversicherungs-AG Stand 01.10, bezogen auf den 30. Januar 2015, übertragen. Zugleich wird der Anspruch des Antragstellers gegen die Kreissparkasse S. auf Rückgewähr des dieser zur Sicherung der Ansprüche aus dem Darlehensvertrag Nr. XXXXXXXXXX eingeräumten Bezugsrechts an der bei der weiteren Beteiligten zu 4. abgeschlossenen Rentenversicherung Nr. XXXXXXXXX auf beide Ehegatten als Mitgläubiger übertragen.