OLG Saarbrücken - Beschluss vom 22.10.2015
9 UF 65/15
Normen:
VersAusglG § 18; FamFG §§ 58 ff.; FamFG § 228;
Vorinstanzen:
AG Homburg-Saar, vom 16.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 17 F 97/14

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten einer aus mehreren Teilen oder Bausteinen bestehenden betrieblichen Altersversorgung

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 22.10.2015 - Aktenzeichen 9 UF 65/15

DRsp Nr. 2016/9585

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten einer aus mehreren Teilen oder Bausteinen bestehenden betrieblichen Altersversorgung

1. Im Rahmen der nach § 18 Abs. 2 VersAusglG eröffneten Ermessensentscheidung ist auch der Halbteilungsgrundsatz, § 1 Abs. 1 VersAusglG, als Maßstab des Versorgungsausgleichsrechts im Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten zu beachten, der dann in den Vordergrund rückt, wenn ein Anrecht mit geringem Ausgleichswert unter Anwendung des § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht ausgeglichen wird, obwohl die mit dieser Vorschrift bezweckte Folge nicht oder nur in Ansätzen erreicht wird oder wenn sich der Verwaltungsaufwand nicht als unverhältnismäßig darstellt. 2. Bei Anrechten einer aus mehreren Teilen oder aus - auch einzelnen auszugleichenden - Bausteinen bestehenden betrieblichen Altersversorgung ist eine Gesamtbetrachtung geboten und ist der Gesamtwert dieser Anrechte in die Ermessensentscheidung einzubeziehen.

1. Die Beschwerde des Antragsgegners wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer 5. der Entscheidungsformel des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Homburg vom 16. Juli 2015 - 17 F 97/14 VA - wie folgt neu gefasst wird: