OLG Stuttgart - Beschluss vom 31.10.2011
16 UF 171/11
Normen:
VersAusglG § 16 Abs. 1; VersAusglG § 5 Abs. 2; AbgG § 35a Abs. 4;
Vorinstanzen:
AG Geislingen, vom 20.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 593/10

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten in der Altersversorgung der Abgeordneten des Deutschen Bundestages; Berücksichtigung der Ausübung des Wahlrechts hinsichtlich mehrerer Versorgungsvarianten

OLG Stuttgart, Beschluss vom 31.10.2011 - Aktenzeichen 16 UF 171/11

DRsp Nr. 2013/17845

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten in der Altersversorgung der Abgeordneten des Deutschen Bundestages; Berücksichtigung der Ausübung des Wahlrechts hinsichtlich mehrerer Versorgungsvarianten

1. Die Ausübung des Wahlrechts für eine von mehreren Versorgungsvarianten gem. § 35a Abs. 4 S. 2 AbgG ist auch dann bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs zu berücksichtigen, wenn diese nach Ende der Ehezeit erfolgt ist. Denn das Wahlrecht selbst wurde während der Ehezeit begründet, so dass die Ausübung auf den Versorgungsausgleich zurückwirkt.2. Die Ausübung des Wahlrechts ist auch dann zu berücksichtigen, wenn sie zu für die Ehezeit niedrigen Versorgungsansprüchen führt, sofern die Ausübung nicht lediglich in Nachteilszufügungsabsicht erfolgt ist. Hiervon kann nicht ausgegangen werden, wenn nach der Abgeordnetenbiographie eine Wiederwahl zumindest möglich erscheint und diese sich vorteilhaft auf die Versorgungsansprüche auswirken würde.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 3. und der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Geislingen/ Stg. vom 20.04.2011 in Ziffer 2 wie folgt abgeändert:

a) b) c) d) 2. 3. 4. a) b) 5.