KG - Beschluss vom 12.06.2019
19 UF 25/19
Normen:
VersAusglG § 18 Abs. 1; VersAusglG § 18 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Pankow-Weißensee, vom 27.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 28 F 3487/18

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten in der betrieblichen Rentenversicherung West und Ost

KG, Beschluss vom 12.06.2019 - Aktenzeichen 19 UF 25/19

DRsp Nr. 2019/17641

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten in der betrieblichen Rentenversicherung West und Ost

Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung sind gem. § 18 Abs. 1 VersAusglG auszugleichen. Dabei sind in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbene Anrechte als Anrechte gleicher Art i.S. von § 10 Abs. 2 VersAusglG anzusehen. Lediglich die im Beitrittsgebiet erworbenen Anrechte sind gem. § 18 Abs. 2 VersAusglG mit den im übrigen Bundesgebiet erworbenen Anrechte nicht gleichartig, soweit sie als Entgeltpunkte (Ost) bezeichnet sind. Dies umfasst nicht zwar in den neuen Bundesländern erworbene, aber nicht in Entgeltpunkten (Ost) umgerechnete Anwartschaften, wie etwa die Bezugszeiten von Arbeitslosengeld II.

Auf die Beschwerde der D#### R######### B## wird der Beschluss des Amtsgericht Pankow/Weißensee vom 27.2.2019 hinsichtlich des Ausspruchs zum Versorgungsausgleich in Ziffer 2 des amtsgerichtlichen Tenors teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der D#### R######### B########## (Vers. Nr. ########) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 13,5322 Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto 25 010260 P 542 bei der D#### R######### B##, bezogen auf den 31.5.2018, übertragen.