OLG Brandenburg - Beschluss vom 06.09.2016
10 UF 59/16
Normen:
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 27.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 205/15

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung bei geringfügigen Wertdifferenzen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.09.2016 - Aktenzeichen 10 UF 59/16

DRsp Nr. 2017/10211

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung bei geringfügigen Wertdifferenzen

Wenn die Ehegatten nur Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben haben und sowohl hinsichtlich der Anrechte in der allgemeinen Rentenversicherung als auch hinsichtlich der Anrechte in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) geringfügige Wertdifferenzen vorliegen, kann dennoch ein Wertausgleich einzelfallbezogen geboten sein.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 27. April 2016 in seinem Ausspruch über den Versorgungsausgleich (Ziffer II.) abgeändert.

Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung B..., Versicherungsnummer ..., zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 0,0116 Entgeltpunkten auf ihr Versicherungskonto-Nr. ... bei der Deutschen Rentenversicherung Ba..., bezogen auf den 31. Juli 2015, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung B..., Versicherungsnummer ..., zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 1,7952 Entgeltpunkten (Ost) auf ihr Versicherungskonto-Nr. ... bei der Deutschen Rentenversicherung Ba..., bezogen auf den 31. Juli 2015, übertragen.