KG - Beschluss vom 07.06.2011
13 UF 272/10
Normen:
VersAusglG § 5;
Vorinstanzen:
AG Schöneberg, vom 25.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 80 F 206/10

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten in der Versorgungsanstalt der Deutschen Bühnen

KG, Beschluss vom 07.06.2011 - Aktenzeichen 13 UF 272/10

DRsp Nr. 2011/19651

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten in der Versorgungsanstalt der Deutschen Bühnen

»§ 5 VersAusglG: Anrechte der Versorgungsanstalt Deutsche Bühnen; Rentenbetrag als maßgebliche Bezugsgröße (nach Rückrechnung aus einem Kapitalwert).«

Auf die Beschwerde der Bayerischen Versorgungskammer, Versorgungsanstalt der Deutschen Bühnen wird der Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 25. November 2010 - 80 F 206/10 - hinsichtlich der Entscheidung zum Versorgungsausgleich, soweit die Versorgung bei der Beschwerdeführerin betroffen ist, wie folgt geändert:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der Bayerischen Versorgungskammer - Versorgungsanstalt der Deutschen Bühnen - zu Gunsten des Ehemannes ein Anrecht in Höhe von monatlich 50,78 EUR, bezogen auf den 30. April 2010, nach Maßgabe des § 47 a der Satzung der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen in der Fassung vom 4. Mai 2010, übertragen, wobei auf das Anrecht aus dem Anwartschaftsverband 1 (AV 1) ein monatlicher Betrag in Höhe von 19,30 EUR und auf das Anrecht aus dem Anwartschaftsverband 2 (AV 2) ein monatlicher Betrag in Höhe von 31,48 EUR entfällt.

Die weitergehenden Entscheidungen in dem Beschluss des Amtsgerichts vom 25. November 2010 bleiben unberührt.