Auf die Beschwerde der Bayerischen Versorgungskammer, Versorgungsanstalt der Deutschen Bühnen wird der Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 25. November 2010 -
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der Bayerischen Versorgungskammer - Versorgungsanstalt der Deutschen Bühnen - zu Gunsten des Ehemannes ein Anrecht in Höhe von monatlich 50,78 EUR, bezogen auf den 30. April 2010, nach Maßgabe des § 47 a der Satzung der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen in der Fassung vom 4. Mai 2010, übertragen, wobei auf das Anrecht aus dem Anwartschaftsverband 1 (AV 1) ein monatlicher Betrag in Höhe von 19,30 EUR und auf das Anrecht aus dem Anwartschaftsverband 2 (AV 2) ein monatlicher Betrag in Höhe von 31,48 EUR entfällt.
Die weitergehenden Entscheidungen in dem Beschluss des Amtsgerichts vom 25. November 2010 bleiben unberührt.
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