OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 16.07.2013
1 UF 125/13
Normen:
VersAusglG § 18 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 836
Vorinstanzen:
AG Langen, vom 13.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 64 F 22/10

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten in der Zusatzversorgung des Bundes und der Länder in den Tarifen VBL klassik und VBL extra

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16.07.2013 - Aktenzeichen 1 UF 125/13

DRsp Nr. 2013/24184

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten in der Zusatzversorgung des Bundes und der Länder in den Tarifen VBL klassik und VBL extra

1. Die Anrechte VBL klassik und VBL extra beruhen auf verschiedenen Rechtsgrundlagen; die Rechtsgrundlage der VBL klassik ist die Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, diejenige der VBL extra sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die freiwillige Versicherung. Sie werden getrennt voneinander verwaltet. Bei der VBL klassik handelt es sich um eine Pflichtversicherung. Deren Höhe richtet sich nach der Summe der Versorgungspunkte, die sich wiederum nach der Höhe des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts richten, somit entgeltabhängig sind. Die Anpassung dieser Betriebsrente erfolgt jährlich um 1 %. Hingegen handelt es sich bei der VBL extra um eine freiwillige Versicherung, deren Höhe sich letztlich nach der Höhe der entrichteten Beiträge richtet. Die Anpassung erfolgt durch einen nicht garantierten Gewinnzuschlag von bis zu 20 %.