OLG Brandenburg - Beschluss vom 18.03.2019
9 UF 230/18
Normen:
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 18.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 97 F 97/16

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten in einer Pensionskasse

OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.03.2019 - Aktenzeichen 9 UF 230/18

DRsp Nr. 2019/16739

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten in einer Pensionskasse

1. Zu den Anforderungen an die interne Teilung nach § 11 VersAusglG (hier: interne Teilung von Anrechten bei der A. Pensionskasse AG (Metallrente). 2. Zur Bewertung des Tarifvertrages über die betriebliche Zusatzrentenversorgung der Tarifgruppe Energie (TVV Energie).

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 18. Oktober 2018 - Az. 97 F 97/16 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 6.630 EUR bis zum 1. März 2019 und danach auf 1.530 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VersAusglG § 11;

Gründe:

1.