OLG Brandenburg - Beschluss vom 05.05.2020
9 UF 31/20
Normen:
VersAusglG § 14 Abs. 1; VersAusglG § 14 Abs. 2 Nr. 1; VersAusglG § 16 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Bernau, vom 07.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 198/18

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anwartschaften aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bei dem Land Berlin

OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.05.2020 - Aktenzeichen 9 UF 31/20

DRsp Nr. 2020/7333

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anwartschaften aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bei dem Land Berlin

Da das Land Berlin die interne Teilung von Versorgungsanwartschaften aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen bisher nicht zulässt, ist der Versorgungsausgleich zwingend gem. § 14 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG durch externe Teilung durchzuführen.

I. Auf die Beschwerden der weiteren Beteiligten zu 1. und 2. wird der Beschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 7. Januar 2020 hinsichtlich der Entscheidung zum Versorgungsausgleich (Ziffer 2.) teilweise - nämlich zu Ziffer 2. Absatz 4 - abgeändert und darüber hinaus auf den Antrag der weiteren Beteiligten zu 3. teilweise - nämlich zu Ziffer 2. Absätze 1 bis 3 - berichtigt und deshalb insgesamt wie folgt neu gefasst:

2.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers.-Nr. 6...) zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 3,3625 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto Nr. 25... bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg, bezogen auf den 31. Januar 2019, übertragen.