BGH - Beschluß vom 23.03.2005
XII ZB 204/03
Normen:
BeamtVG § 14 ; BGB § 1587 ;
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, vom 25.08.2003

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich beamtenrechtlicher Versorgungsansprüche

BGH, Beschluß vom 23.03.2005 - Aktenzeichen XII ZB 204/03

DRsp Nr. 2005/6701

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich beamtenrechtlicher Versorgungsansprüche

Für die Berechnung des Versorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten ist im Hinblick auf den Halbteilungsgrundsatz seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränkt der Höchstruhegehaltssatz von 71,75% gem. § 14 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 maßgeblich. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Übergangsphase nach § 69e BeamtVG liegt, noch oder der Versorgungsfall in oder erst nach der Übergangsphase eintreten wird.

Normenkette:

BeamtVG § 14 ; BGB § 1587 ;

Gründe: