OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 02.02.2023
1 UF 78/22
Normen:
Fundstellen:
FamRZ 2023, 1017
Vorinstanzen:
AG Weilburg, vom 09.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 217 F 330/21

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich der sog. Grundrente für langjährig Versicherte

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 02.02.2023 - Aktenzeichen 1 UF 78/22

DRsp Nr. 2023/8838

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich der sog. Grundrente für langjährig Versicherte

OrientierungssatzBei dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung (Grundrente) handelt es sich nicht um ein nach § 2 VersAusglG auszugleichendes Anrecht.

Tenor

I. 1. Der Beschluss wird hinsichtlich seines Tenors zu Ziffer 4. abgeändert und wie folgt neu gefasst:

„4. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Pensionskasse1 ... VVAG (VSNR: …, Versorgungszusage Tarif: F) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe eines Ausgleichswerts von 8.921,- € nach Maßgabe der Versorgungsregelung AVB-F (lfd. Nr. 4), bezogen auf den 28.2.2023, übertragen.“

2. Der Tenor um die folgende Ziffer 4. a) ergänzt:

„4. a) Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Pensionskasse1 ... VVAG (VSNR: …, Versorgungszusage Tarif: E4) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe eines Ausgleichswerts von 6.571,- € nach Maßgabe der Versorgungsregelung AVB-E (lfd. Nr. 2), bezogen auf den 28.2.2023, übertragen.“

3. Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2. wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des angefochtenen Beschlusses um die folgende Ziffer 2. a) ergänzt wird: