I. 1. Der Beschluss wird hinsichtlich seines Tenors zu Ziffer 4. abgeändert und wie folgt neu gefasst:
„4. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Pensionskasse1 ... VVAG (VSNR: …, Versorgungszusage Tarif: F) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe eines Ausgleichswerts von 8.921,- € nach Maßgabe der Versorgungsregelung AVB-F (lfd. Nr. 4), bezogen auf den 28.2.2023, übertragen.“
2. Der Tenor um die folgende Ziffer 4. a) ergänzt:
„4. a) Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Pensionskasse1 ... VVAG (VSNR: …, Versorgungszusage Tarif: E4) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe eines Ausgleichswerts von 6.571,- € nach Maßgabe der Versorgungsregelung AVB-E (lfd. Nr. 2), bezogen auf den 28.2.2023, übertragen.“
3. Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2. wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des angefochtenen Beschlusses um die folgende Ziffer 2. a) ergänzt wird:
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