SchlHOLG - Beschluss vom 11.01.2011
13 UF 57/10
Normen:
BGB § 1581; VAHRG § 3 b Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Elmshorn, vom 27.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 43 F 289/08

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich einer Berufsunfähigkeitsrente

SchlHOLG, Beschluss vom 11.01.2011 - Aktenzeichen 13 UF 57/10

DRsp Nr. 2011/4866

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich einer Berufsunfähigkeitsrente

1. Bei einem Versicherungsfall, der erst während der Ehe eingetreten ist, ist die Rente bei Ehezeitende zugleich ihr Ehezeitanteil. 2. Die Anordnung einer Beitragsentrichtung ist in einem solchen Fall nur zulässig, wenn und soweit sie dem Ausgleichspflichtigen wirtschaftlich zumutbar ist. Eine Beitragspflicht sollte generell erst ab einem verfügbaren Einkommen von monatlich 1.400,00 beginnen (entsprechend dem Selbstbehalt bei der Unterhaltspflicht gegenüber betagten Eltern), weil diese eine deutlich schwächere Verpflichtung darstellt, als eine Unterhaltspflicht gegenüber vorrangig bedürftigen Personen.

Auf die Beschwerde des Antragstellers gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Elmshorn vom 27.04.2010 (Folgesache Versorgungsausgleich) wird Ziffer 2. geändert und wie folgt neu gefasst:

Vom Versicherungskonto Nr. ... von A bei der Deutschen Rentenversicherung Bund werden auf das Versicherungskonto Nr. ... von B bei der Deutschen Renteversicherung Bund Rentenanwartschaften von monatlich 19,57 € bezogen auf den 31.07.2008 übertragen.

Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.