Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 3.) vom 23.10.2013 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ahaus vom 17.9.2013 im Ausspruch zum Versorgungsausgleich teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragstellers bei der Y Rentenversicherung (Versicherungsnummer: ###########) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 12,6459 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto: ########### bei der Y Rentenversicherung, bezogen auf den 31.8.2012, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragstellers bei der C3 (#####/#### - C) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 23,34 Versorgungspunkten nach Maßgabe von § 32a VBL-Satzung (VBLS) in der Fassung der 18. Satzungsänderung, bezogen auf den 31.8.2012, übertragen.
Im Wege der internen Teilung werden zulasten des Anrechts des Antragstellers bei der C3 (#####/#### - C2) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 4.648,07 EUR Garantie-Deckungskapital, 2,03019 Anteile aus dem Aktienfonds C2 Chance ### und 5,38242 Anteile aus dem Rentenfonds C2 Chance ### nach Maßgabe der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die freiwillige Versicherung, D 02 in der Fassung vom 21.5.2010, bezogen auf den 31.8.2012, übertragen.
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