Auf die Beschwerden der Allianz Lebensversicherungs-AG vom 10.12.2012 und die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 10.12.2012 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Oberndorf am Neckar vom 16.11.2012 (5 F 193/08) in Ziffer 2 Abs. 2 des Tenors wie folgt
abgeändert:
Hinsichtlich des Anrechts des Antragstellers aus der Pensionszusage der Mauth Werkzeug-Schleiftechnik GmbH (Firmen-Nr.: ...) bleiben Ausgleichsansprüche nach der Scheidung vorbehalten.
2.Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Verfahrensbeteiligten jeweils selbst.
3.Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.140,00 EUR festgesetzt.
I.
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