OLG Hamm - Beschluss vom 28.02.2023
4 UF 9/22
Normen:
VersAusglG § 10 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Olpe, vom 20.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 22 F 558/19

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich einer privaten Rentenversicherung mit geschlechtsspezifischen RechnungsgrundlagenGewährleistung der Kosten- und Aufwandsneutralität

OLG Hamm, Beschluss vom 28.02.2023 - Aktenzeichen 4 UF 9/22

DRsp Nr. 2023/10761

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich einer privaten Rentenversicherung mit geschlechtsspezifischen Rechnungsgrundlagen Gewährleistung der Kosten- und Aufwandsneutralität

1. Wegen des Gebots der stichtagsbezogenen Halbteilung muss eine gleichwertige Teilhabe des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Wertentwicklung des auszugleichenden Anrechts nicht erst ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Anordnung der internen Teilung, sondern schon im Zeitraum zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Eintritt der Rechtskraft gewährleistet sein. Dieser Anforderung wird eine Teilungsanordnung, nach der für die ausgleichsberechtigte Person eine beitragsfreie aufgeschobene bzw. sofort beginnende Rentenversicherung auf ihr Leben eingerichtet wird, bei der die aktuellen Rechnungsgrundlagen zur Anwendung kommen, nicht gerecht. 2. Dies verstößt nicht gegen das Verbot geschlechtsspezifischer Tarife, da diese weder nach den Vorhaben des EuGH noch der Rechtsprechung des BGH auch bei der Teilung von Altverträgen ausgeschlossen wären.