OLG Brandenburg - Beschluss vom 26.08.2013
10 UF 132/13
Normen:
VersAusglG § 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Eisenhüttenstadt, vom 15.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 258/11

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich einer privaten zur Sicherung eines Darlehens abgetretenen Rentenversicherung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.08.2013 - Aktenzeichen 10 UF 132/13

DRsp Nr. 2013/20029

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich einer privaten zur Sicherung eines Darlehens abgetretenen Rentenversicherung

1. Die Abtretung eines Anrechts eines Ehegatten zur Sicherung eines Darlehens führt nicht dazu, dass das Anrecht wirtschaftlich dem Darlehensgeber und Sicherungsnehmer zuzuordnen wäre, solange die Sicherheit nicht in Anspruch genommen worden ist.2. Das von dem Versorgungsträger zu schaffende neue Anrecht des Ausgleichsberechtigten ist in gleicher Weise wie das des Ausgleichspflichtigen durch die Sicherungsabrede anteilig belastet. Dass es etwa durch die Teilungskosten oder anderweitige Risiken verringert wird, ist von dem Darlehensgeber hinzunehmen.

Die Beschwerden des Antragsstellers und der weiteren Beteiligten zu 3. gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs betreffend das Anrecht des Antragstellers bei der weiteren Beteiligten zu 3. in dem Beschluss des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 15. Mai 2013 (Ziffer 4. des Beschlusstenors) werden zurückgewiesen.

Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller und der weiteren Beteiligten zu 3. auferlegt.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

VersAusglG § 2 Abs. 1;

Gründe:

I.