Die Beschwerden des Antragsstellers und der weiteren Beteiligten zu 3. gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs betreffend das Anrecht des Antragstellers bei der weiteren Beteiligten zu 3. in dem Beschluss des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 15. Mai 2013 (Ziffer 4. des Beschlusstenors) werden zurückgewiesen.
Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller und der weiteren Beteiligten zu 3. auferlegt.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
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