OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 21.11.2023
6 UF 222/22
Normen:
VersAusglG § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Darmstadt, vom 09.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 52 F 500/21

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich eines Anrechts aus einer privaten Altersversorgung in Form einer fondsgebundenen Rentenversicherung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 21.11.2023 - Aktenzeichen 6 UF 222/22

DRsp Nr. 2023/17019

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich eines Anrechts aus einer privaten Altersversorgung in Form einer fondsgebundenen Rentenversicherung

1. Zur Bezugsgröße nach § 5 Abs. 1 VersAusglG nach den Tarifbedingungen einer privaten fondsgebundenen Rentenversicherung2. Zum fehlenden Erfordernis gerichtlicher Anordnungen zu den beim auszugleichenden Anrecht anzuwendenden Rentenfaktoren bei einer privaten fondsgebundenen Rentenversicherung mit Mindestlaufzeit, bei der die Wertentwicklung während der Anwartschaftsphase allein auf der Wertentwicklung von Fondsanteilen basiert, kein Garantiezins versprochen wurde, während der Leistungsphase keine Dynamisierung erfolgt und die Höhe der Rente bei Leistungsbeginn mit den bei Leistungsbeginn maßgeblichen Rentenfaktoren berechnet wird

3. Die maßgebliche Bezugsgröße für die interne Teilung eines Anrechts (hier: aus einer fondsgebundenen privaten Rentenversicherung) ergibt sich in erster Linie nicht aus der Teilungsordnung des Versorgungsträgers, sondern aus der maßgeblichen Versorgungsordnung. 4. Anordnungen des Familiengerichts zu anzuwendenden Rechnungsgrundlagen sind nicht erforderlich, wenn bei der Wertentwicklung während der Anwartschaftphase weder versicherungsmathematische Rechnungsgrundlagen zum Tragen kommen noch ein Garantiezins vereinbart wurde.