OLG Brandenburg - Beschluss vom 20.05.2014
10 UF 260/13
Normen:
VersAusglG § 11; VersAusglG § 18 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Eisenhüttenstadt, vom 15.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 35/11

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich eines Anrechts in der Rentenzusatzversicherung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.05.2014 - Aktenzeichen 10 UF 260/13

DRsp Nr. 2014/8563

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich eines Anrechts in der Rentenzusatzversicherung

Anrechte in der Rentenzusatzversicherung sind auszugleichen, in dem das während der Ehezeit erworbene Anrecht nach versicherungsmathematischen Grundsätzen in einen Barwert umgerechnet und geteilt wird und sodann nach Abzug der hälftigen Teilungskosten wiederum in Versorgungspunkte umgerechnet wird.

Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 15. Oktober 2013 abgeändert und hinsichtlich des Anrechts in der Renten-Zusatzversicherung bei der weiteren Beteiligten wie folgt ergänzt:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers in der Renten-Zusatzversicherung der Deutschen Rentenversicherung K... (Versicherungsnummer: 38) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 3,78 Versorgungspunkten, bezogen auf den 31. März 1996, auf ihr Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung K... (Versicherungsnummer: 38 0...) übertragen.

Im Übrigen bleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichts zum Versorgungsausgleich.

Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert wird auf 1.000 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

§ ;