Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lahr vom 06.08.2015 in der Fassung des Beschlusses vom 21.09.2015 wird zurückgewiesen.
2.Von den Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je die Hälfte. Ein Ausgleich außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
3.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
4.Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 3.000 € festgesetzt.
I.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Folgesache Versorgungsausgleich im Scheidungsverbundverfahren.
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