OLG Karlsruhe - Beschluss vom 29.09.2015
5 UF 115/13
Normen:
VersAusglG 19 Abs. 2 Nr. 4; VersAusglG 23;
Fundstellen:
NZS 2015, 951
Vorinstanzen:
AG Lörrach, vom 13.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 986/07

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich eines Freizügigkeitsguthabens bei einer Schweizer Pensionskasse

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.09.2015 - Aktenzeichen 5 UF 115/13

DRsp Nr. 2015/18485

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich eines Freizügigkeitsguthabens bei einer Schweizer Pensionskasse

1. Ein gerichtlich angeordneter unmittelbarer oder mittelbarer Zugriff auf das Freizügigkeitsguthaben bei einer Schweizer Pensionskasse, insbesondere eine Verpflichtung des versicherten Ehegatten zur hälftigen Übertragung der während der Ehezeit erworbenen Freizügigkeitsleistung auf den anderen Ehegatten, kommt gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 1 S. 1 VersAusglG nicht in Betracht.2. Die eventuell bestehende Möglichkeit, in einem ergänzenden Schweizer Gerichtsverfahren eine dingliche Teilung der Schweizer betrieblichen zu erreichen, ist jedenfalls auf der derzeit geltenden Schweizer Rechtsgrundlage nicht in die Abwägung nach § 23 VersAusglG einzustellen.3. Die Möglichkeit der Ratenzahlung nach § 23 VersAusglG darf nicht zu einer langjährigen Erbringung von monatlichen Zahlungen aus dem Einkommen führen.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Endbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lörrach vom 13.05.2013 in Ziff. 1 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

2. 3. 4. 5.