OLG Hamm - Beschluss vom 15.01.2014
8 UF 237/13
Normen:
§ 11 Abs. 1 Nr. 1 VersAusglG;
Fundstellen:
NJW 2014, 6
NJW-RR 2014, 900
Vorinstanzen:
AG Bochum, vom 28.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 56 F 242/12

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich eines sicherheitshalber abgetretenen Anrechts aus einer privaten LebensversicherungFassung der Beschlussformel

OLG Hamm, Beschluss vom 15.01.2014 - Aktenzeichen 8 UF 237/13

DRsp Nr. 2014/4941

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich eines sicherheitshalber abgetretenen Anrechts aus einer privaten Lebensversicherung Fassung der Beschlussformel

Auch ein sicherheitshalber abgetretenes Anrecht aus einer privaten Lebensversicherung kann intern ausgeglichen werden; dazu ist allerdings in die Beschlussformel aufzunehmen, dass der Anspruch aus der Sicherungsvereinbarung auf Rückgewähr des Bezugsrechts auf beide Ehegatten als Mitgläubiger übertragen wird.

Tenor

Auf die Beschwerde der O AG wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bochum vom 28.08.2013 - in der Fassung des Rubrumsberichtigungsbeschlusses vom 16.09.2013 - im Ausspruch über den Versorgungsausgleich zu Ziffer II Nr. 3 wie folgt ergänzt:

Der Anspruch des Antragstellers auf Rückgewähr des Bezugsrechts aus der zwischen ihm und der E Beamtendarlehen bestehenden Sicherungsvereinbarung zum DSL-Darlehen #####/####. wird auf beide Ehegatten als Mitgläubiger (§ 432 BGB) übertragen.

Im Übrigen bleibt es, auch hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz, bei der angefochtenen Entscheidung.

Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nach einem Beschwerdewert von 1.000,00 € nicht erstattet.

Normenkette:

§ 11 Abs. 1 Nr. 1 VersAusglG;

Gründe