OLG Hamm - Beschluss vom 24.04.2013
8 UF 20/13
Normen:
§§ 2, 11 VersAusglG;
Fundstellen:
FamFR 2013, 423
MDR 2013, 1469
Vorinstanzen:
AG Coesfeld, - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 229/12

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich eines Versicherungsparten Anrechts

OLG Hamm, Beschluss vom 24.04.2013 - Aktenzeichen 8 UF 20/13

DRsp Nr. 2013/18247

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich eines Versicherungsparten Anrechts

Ein erworbenes Anrecht unterliegt gem. § 2 Abs. 1 VersAusglG auch dann dem Versorgungsausgleich, wenn eine Sicherungsabtretung vorgenommen worden ist.

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des beteiligten Versorgungsträgers zu 1. zurückgewiesen.

Der Verfahrenswert der Beschwerde wird auf 1.000,-- € festgesetzt.

Normenkette:

§§ 2, 11 VersAusglG;

Gründe

I.

Die Ehe der Beteiligten ist durch den angefochtenen Beschluss geschieden worden. Zugleich ist der Versorgungsausgleich durchgeführt worden, wobei u. a. im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechtes der Antragsgegnerin bei dem beteiligten Versorgungsträger zu 1. zugunsten des Antragstellers auf ein für diesen noch einzurichtendes Versicherungskonto ein Anrecht in Höhe eines Kapitalwertes von 5 296,08 € nach Maßgabe der derzeitig gültigen Teilungsordnung, bezogen auf den 31.08.2012, übertragen wurde. Wegen der Darstellung des Sachverhalts sowie des Ausspruchs zum Versorgungsausgleich im Einzelnen wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.