OLG Nürnberg - Beschluss vom 18.07.2017
7 UF 133/17
Normen:
VersAusglG § 2 Abs. 1; VersAusglG § 19;
Fundstellen:
FamRB 2018, 18
MDR 2017, 1308
NJW 2017, 3606
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, vom 20.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 107 F 562/16

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich gepfändeter und zur Einziehung übertragener Anrechte

OLG Nürnberg, Beschluss vom 18.07.2017 - Aktenzeichen 7 UF 133/17

DRsp Nr. 2017/14419

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich gepfändeter und zur Einziehung übertragener Anrechte

Gepfändete und zur Einziehung übertragene Anrechte unterliegen grundsätzlich dem Versorgungsausgleich. Ihre Übertragung erfolgt mit den sich aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ergebenden Beschränkungen.

Tenor

1.

Der Endbeschluss des Amtsgerichts Nürnberg - Abteilung für Familiensachen - vom 20. Dezember 2016 wird in Absatz 3 der Ziffer 2. - Regelung des Versorgungsausgleichs - abgeändert und neu gefasst wie folgt:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der A... L... (Vers. Nr. ...) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 5.210,60 Euro nach Maßgabe der Teilungsordnung der A... L...-AG in der Fassung vom 1.12.2012 sowie nach Maßgabe des Tarifs ..., bezogen auf den 31.3.2016, übertragen. Die Übertragung erfolgt mit allen sich aus den Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen des Amtsgerichts Fürth vom 2. November 2016, Az. 751 M ... und 29. März 2017, Az. 751 M ... ergebenden Beschränkungen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen den Eheleuten aufgehoben.

3.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VersAusglG § 2 Abs. 1; VersAusglG § 19;

Gründe

I.