OLG Brandenburg - Beschluss vom 11.03.2013
10 UF 13/13
Normen:
VersAusglG § 18 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Strausberg, - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 111/12

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich geringfügiger Anrechte

OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.03.2013 - Aktenzeichen 10 UF 13/13

DRsp Nr. 2013/5397

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich geringfügiger Anrechte

§ 18 Abs. 2 VersAusglG eröffnet ein Ermessen dahin, zu prüfen, ob der Ausgleich des Anrechts trotz Geringfügigkeit ausnahmsweise geboten ist. Maßstab ist der grundsätzlich zu beachtende Halbteilungsgrundsatz. Es soll vornehmlich ein hoher Verwaltungsaufwand für den Versorgungsträger vermieden werden, der durch die Teilung und Aufnahme eines neuen Anwärters verursacht wird und der im Hinblick auf geringwertige Anrechte unverhältnismäßig wäre. Seine Grenze findet dieser Zweck jedoch, wenn etwa für beide Ehegatten bereits jeweils ein Konto bei dem Versorgungsträger geführt wird und zusätzliche Kosten im Rahmen der Teilungskosten zumindest teilweise kompensiert werden.

Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1. wird zurückgewiesen.

Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Beschwerdewert: bis 1.200 €

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

VersAusglG § 18 Abs. 2;

Gründe: