OLG Hamm - Beschluss vom 29.05.2013
8 UF 36/13
Normen:
Fundstellen:
FamFR 2013, 422
NJW-RR 2013, 1415
Vorinstanzen:
AG Borken, vom 14.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 36 F 172/12

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich geringfügiger Anrechte

OLG Hamm, Beschluss vom 29.05.2013 - Aktenzeichen 8 UF 36/13

DRsp Nr. 2013/18740

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich geringfügiger Anrechte

1. Da es sich bei § 18 Abs. 2 VersAusglG um eine Sollvorschrift handelt, ist bei geringfügigen Anrechten der Ausgleich in aller Regel nicht durchzuführen, wenn nicht besondere Gründe ausnahmsweise hierfür sprechen.2. Der Umstand allein, dass beide Bagatellanrechte in ihrer Summe den Grenzwert geringfügig überschreiten, kann es nicht rechtfertigen, den Versorgungsausgleich hinsichtlich dieser Anrechte durchzuführen. Dies gilt insbesondere, wenn die Anrechte bei zwei unterschiedlichen Versorgungsträgern bestehen mit der Folge, dass der Schutz der Versorgungsträger vor einer mit einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand durchzuführenden Teilung beachtlich bleibt.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Borken vom 14. Januar 2013 wird der angefochtene Beschluss im Ausspruch über den Versorgungsausgleich zu Ziffer 2. des Tenors teilweise abgeändert:

Ein Ausgleich der Anrechte der Antragstellerin bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse (Versicherungsnummer #####/####) und bei der Sparkasse X (Versicherungsnummer #####/####)

findet nicht statt.

Im Übrigen bleibt es, auch hinsichtlich der Kosten für die erste Instanz, bei der angefochtenen Entscheidung.