Auf die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Borken vom 14. Januar 2013 wird der angefochtene Beschluss im Ausspruch über den Versorgungsausgleich zu Ziffer 2. des Tenors teilweise abgeändert:
Ein Ausgleich der Anrechte der Antragstellerin bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse (Versicherungsnummer #####/####) und bei der Sparkasse X (Versicherungsnummer #####/####)
findet nicht statt.
Im Übrigen bleibt es, auch hinsichtlich der Kosten für die erste Instanz, bei der angefochtenen Entscheidung.
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