OLG Hamm - Beschluss vom 29.06.2011
II-8 UF 61/11
Normen:
VersAusglG § 18 Abs. 2; VersAusglG § 18 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Gronau, vom 15.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 14 F 42/10

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich geringfügiger Anrechte; Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten in der betrieblichen Altersversorgung bei Nichtausübung des Wahlrechts des ausgleichsberechtigten Ehegatten

OLG Hamm, Beschluss vom 29.06.2011 - Aktenzeichen II-8 UF 61/11

DRsp Nr. 2011/19391

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich geringfügiger Anrechte; Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten in der betrieblichen Altersversorgung bei Nichtausübung des Wahlrechts des ausgleichsberechtigten Ehegatten

1. Liegen die Ausgleichswerte unter der Bagatellgrenze des § 18 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 VersAusglG, ist von einem Versorgungsausgleich abzusehen, sofern keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder ersichtlich sind, dass ausnahmsweise der Ausgleich der Bagatellrechte geboten ist. 2. In den Fällen, in denen der ausgleichsberechtigte Ehegatte sein Wahlrecht gem. § 15 Abs. 1 VersAusglG nicht ausübt, ist gem. § 15 Abs. 5 S. 2 VersAusglG bei dem Ausgleich von Anrechten im Sinne des Betriebsrentengesetzes ein Anrecht bei der Versorgungsausgleichskasse zu begründen; in den übrigen Fällen erfolgt gem. § 15 Abs. 5 S. 1 VersAusglG der Ausgleich durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird im Ausspruch zum Versorgungsausgleich teilweise abgeändert.

Hinsichtlich der von der Antragstellerin bei dem B Lebensversicherungsverein a.G. (Vers.-Nr. ###4) in der Ehezeit erworbenen Anrechte findet ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt.