Der angefochtene Beschluss wird im Ausspruch zum Versorgungsausgleich teilweise abgeändert.
Hinsichtlich der von der Antragstellerin bei dem B Lebensversicherungsverein a.G. (Vers.-Nr. ###4) in der Ehezeit erworbenen Anrechte findet ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt.
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