OLG Brandenburg - Beschluss vom 08.11.2011
10 UF 63/11
Normen:
VersAusglG § 18 Abs. 3;
Fundstellen:
FamFR 2012, 14
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 08.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 240/10

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich geringwertiger Anrechte

OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.11.2011 - Aktenzeichen 10 UF 63/11

DRsp Nr. 2011/19663

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich geringwertiger Anrechte

Sind einzelne Anrechte geringfügig, liegen in ihrer Summe aber über dem Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 3.066 EUR, so ist der Wertausgleich grundsätzlich insgesamt durchzuführen.

Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 8. Februar 2011 in seinem Ausspruch über den Versorgungsausgleich (Ziffer II des Tenors) teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst.

Im Wege der der internen Teilung wird zulasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung ..., Versicherungsnummer 44 28066... zugunsten des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung ..., Versicherungsnummer 04 19066..., ein Anrecht in Höhe von 5,2088 Entgeltpunkten (Ost), bezogen auf den 31. August 2010, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts der Antragstellerin bei der A...-AG, Versicherungsnummer 4/317575/1220, nach Maßgabe der Teilungsordnung vom 29. Juni 2010 zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 2.573,72 €, bezogen auf den 31. August 2010, übertragen.