OLG Hamm - Beschluss vom 12.10.2022
13 UF 78/22
Normen:
VersAusglG § 2 Abs. 1; VersAusglG § 19 Abs. 2 Nr. 1; VersAusglG § 19 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2023, 124
Vorinstanzen:
AG Münster, vom 28.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 63 F 142/20

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Grundrentenanwartschaften

OLG Hamm, Beschluss vom 12.10.2022 - Aktenzeichen 13 UF 78/22

DRsp Nr. 2022/15555

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Grundrentenanwartschaften

Grundrentenanwartschaften gehören zu den im Versorgungsausgleich auszugleichenden Anrechten gem. § 2 Abs. 1 VersAusglG (gegen OLG Frankfurt, NJW 2022, 2763). Die Berücksichtigung im Wertausgleich bei der Scheidung scheitert auch nicht an § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG. Der Ausgleich kann aber unwirtschaftlich i.S.d. § 19 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG sein.

Tenor

Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Westfalen vom 23.5.2022 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Münster vom 28.4.2022 in seinem Ausspruch zum Versorgungsausgleich abändernd um folgenden Satz ergänzt:

Hinsichtlich des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen auf einen Zuschlag für langjährig Versicherte bleibt der Wertausgleich nach der Scheidung vorbehalten.

Im Übrigen verbleibt es bei der Entscheidung zum Versorgungsausgleich im angefochtenen Beschluss.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.770,- € festgesetzt.

Normenkette:

VersAusglG § 2 Abs. 1; VersAusglG § 19 Abs. 2 Nr. 1; VersAusglG § 19 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I