OLG Nürnberg - Beschluss vom 14.07.2023
7 UF 493/23
Normen:
VersAusglG § 18 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Weißenburg, vom 27.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 003 F 286/22

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich unterschiedlicher Anrechte bei einer Zusatzversorgungskasse

OLG Nürnberg, Beschluss vom 14.07.2023 - Aktenzeichen 7 UF 493/23

DRsp Nr. 2023/10896

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich unterschiedlicher Anrechte bei einer Zusatzversorgungskasse

1. Verschiedene Versorgungsanrechte bei einer Zusatzversorgungskasse sind hinsichtlich des Versorgungsausgleichs unterschiedlich zu behandeln und insbesondere angesichts unterschiedlicher Anpassungsregelungen nicht einfach aufzuaddieren. 2. Steht dem geringfügigen Anrecht des einen Ehegatten ein ungleichartiges, aber ebenfalls geringfügiges Anrecht auf der Gegenseite bei einem anderen Versorgungsträger gegenüber, ist ein Ausschluss gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG für beide Anrechte in Betracht zu ziehen, wenn es unbillig wäre, nur eines der beiden Anrechte auszuschließen.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Tenor zu 2 des Endbeschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Weißenburg i. Bay. vom 27.04.2023 im sechsten Absatz (die Anrechte der Antragstellerin bei der Evangelischen Zusatzversorgungskasse betreffend) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

"Ein Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der Evangelischen Zusatzversorgungskasse EZVK (Vers. Nr. ...-V1-1) findet nicht statt.

Ein Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der Evangelischen Zusatzversorgungskasse EZVK (Vers. Nr. ...-V4-1) findet nicht statt."

II.