OLG Stuttgart - Beschluss vom 30.03.2012
17 UF 32/12
Normen:
VersAusglG § 5; FamGKG § 50;
Vorinstanzen:
AG Ludwigsburg, vom 10.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 1053/11

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich von Anrechten in der betrieblichen Altersversorgung der Robert Bosch GmbH; Versorgungsausgleich bei fondsgebundenen Anteilen

OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.03.2012 - Aktenzeichen 17 UF 32/12

DRsp Nr. 2012/9361

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich von Anrechten in der betrieblichen Altersversorgung der Robert Bosch GmbH; Versorgungsausgleich bei fondsgebundenen Anteilen

1. Auf die Beschwerde der Robert Bosch GmbH wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ludwigsburg vom 10. Januar 2012 - 2 F 1053/11 in seiner Ziffer 2 Absatz 6 bis 8 wie folgt

abgeändert und neu gefasst:

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Robert Bosch GmbH, "BVP Firmenbeiträge" (Versorgungskonto Firmenbeiträge sowie leistungsorientierte Zusageteile und Mindestleistungen), ..., nach Maßgabe des Bosch Vorsorge Plans vom 08. März 2010 einschließlich der Übergangsregelungen in der jeweils gültigen Fassung zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe eines Versorgungsguthabens von € 3.299,27 (entspricht 139,9654 Anteilen in Sicherungsvermögensabteilung A, 0,0000 Anteilen in Sicherungsvermögensabteilung B sowie € 1.725,12 [leistungsorientierte Zusageteile]) bei der S. L. Versicherung nach Maßgabe des Tarifs "Freelax Basic", bezogen auf den 30. Juni 2011, begründet. Die Robert Bosch GmbH wird verpflichtet, diesen Betrag an die S. L. Versicherung zu bezahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5,16% aus € 1.725,12 seit 01. Juli 2011.